Die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich sind besonders auch für jene Personen, welche die 24-Stunden-Pflege in Anspruch nehmen müssen, von enormer Bedeutung. Nicht zuletzt deshalb, weil sie dabei hilfreich sind, den Eigenanteil für die Kosten der Betreuung niedrig zu halten.

Sehen Sie infolge Informationen zur Ermittlung der zustehenden Pflegestufe, zur Höhe des Pflegegeldes der einzelnen Pflegestufen und zur geschichtlichen Entwicklung der Hilfsleistung für pflegebedürftige Personen in Österreich.

Seit 1993 gibt es in Österreich Pflegegeld, dessen Höhe nach Pflegestufen gestaffelt ist. Das Pflegegeld macht in etwa 3 % der Sozialleistungen aus. Die Pflegestufe hängt von der Anzahl der Stunden ab, in denen ein Pflegeaufwand erbracht wird. Damit sollen die Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen sichergestellt werden.

 

Die 7 Pflegestufen nach Stunden

In Österreich gibt es 7 Pflegestufen. Diese werden, neben anderen Voraussetzungen, anhand des zeitlichen Aufwands für die Pflege bemessen. Von der Pflegestufe hängt wiederum die Höhe des Pflegegeldes ab. Für die erste Pflegestufe ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat erforderlich.

 

Pflegestufe 1 – mehr als 65 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden wird in der Pflegestufe 1 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 160,10 Euro bezahlt.

Pflegestufe 2 – mehr als 95 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden wird in der Pflegestufe 2 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 295,20 Euro bezahlt.

Pflegestufe 3 – mehr als 120 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden wird in der Pflegestufe 3 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 459,90 Euro bezahlt.

Pflegestufe 4 – mehr als 160 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden wird in der Pflegestufe 4 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 689,80 Euro bezahlt.

Pflegestufe 5 – mehr als 180 Stunden

Bei einem Pflegebedarf mit einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand für die Pflegeperson von mehr als 180 Stunden wird in der Pflegestufe 5 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 936,90 Euro bezahlt.

Pflegestufe 6 – mehr als 180 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden werden in der Pflegestufe 6 monatlich 1.308,30 Euro bezahlt, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder wenn die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.

Pflegestufe 7 – mehr als 180 Stunden

Bei einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden werden in der Pflegestufe 7 monatlich 1.719,30 Euro bezahlt, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

 

Als Pflegeaufwand anerkannte Unterstützungsleistungen

Zur Grundpflege zählen das An- und Auskleiden, die tägliche Körperpflege, die Bereitung von Mahlzeiten, die Unterstützung beim Toilettengang, die Hilfe bei der Einnahme von Mahlzeiten, die Reinigung bei Inkontinenz, die Medikamenteneinnahme sowie die Mobilitätshilfe bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Als Hilfsbedarf werden Einkauf und Apothekenbesuch, leichte Haushaltsführung, Wäschewaschen, heizen und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne angerechnet. Diese Tätigkeiten werden von Angehörigen oder von speziell dafür ausgebildetem Pflege- und Betreuungspersonal verrichtet. Die erbrachten Stunden müssen nachgewiesen werden.

 

Pflegende Angehörige

Ab der 3. Pflegestufe gibt es für die Stunden der Betreuung zu Hause eine Förderung für pflegende Angehörige. Auf der Webseite des Sozialministeriums finden Sie den Antrag für Zuwendungen für pflegende Angehörige zum Download. Für pflegende Angehörige gibt es darüber hinaus eine Interessensgemeinschaft, deren Anliegen es ist, die Rahmenbedingungen für die Pflege von Familienmitgliedern zu verbessern, die als Pflegeperson oft viele Stunden für die Pflege aufbringen.

 

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Pauschales Pflegegeld für bestimmte Arten der Behinderung

Für bestimmte Behinderungen wird ein pauschales Pflegegeld ausbezahlt, das unabhängig von der Stufe, nicht nach Stunden abgerechnet wird. Dies gilt für hochgradig sehbehinderte, blinde und taubblinde Menschen sowie für Rollstuhlfahrer/innen ab dem 14. Lebensjahr. Der Rollstuhl kann dabei aufgrund von Querschnittslähmung, beidseitiger Beinamputation, genetischer Muskeldystrophie, Multiple Sklerose oder infantiler Cerebralparese notwendig sein.

 

Erschwerniszulage bei der Pflege von Kindern und Menschen mit schweren Behinderungen

Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie für Pflegebedürftige ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die an einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung leiden, gibt es zusätzlich eine Erschwerniszulage. In diesen Fällen fällt besonders der Beziehungsarbeit sehr viel Zeit zu, für die ebenfalls ein Zeitwert berechnet wird.

 

Auszahlung

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Die geleistete Pflege muss nachgewiesen werden.

 

Unterbrechung der Auszahlung bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts durch andere Leistungsträger beglichen werden. Dazu zählen die Sozialversicherungsträger, der Bund, Landesgesundheitsfonds und Krankenfürsorgeanstalten. Wenn der stationäre Aufenthalt nicht unverzüglich gemeldet wird, kann es zu Rückzahlungen des Pflegegeldes kommen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen das Pflegegeld auch weiter bezogen werden.

 

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Wenn sich die zu pflegende Person in einem Pflegeheim, Wohnheim, Altersheim oder Erziehungsheim aufhält, für dessen Kosten das Land, die Gemeinde oder der Sozialhilfeträger ganz oder teilweise aufkommt, werden zur Deckung der Verpflegungskosten höchstens 80 Prozent des monatlichen Pflegegeldes der jeweiligen Stufe an den jeweiligen Kostenträger überwiesen. Die pflegebedürftige Person erhält dabei ein monatliches Taschengeld. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.

 

Pflegegeld und Politik

Studien wie die Studie des Sozialministeriums aus dem Jahre 2012 zeigen, dass die Pflegekosten bis 2025 stark steigen werden. 2035 wird die Generation der Babyboomer pflegebedürftig werden, weswegen der Pflegebedarf dann noch einmal stark ansteigen wird. Die Politik ist hier also stark gefordert, gute Lösungen zu entwickeln.

 

Pflegegeld 1993-1999 (SPÖ mit dem Sozialministerium und dem Finanzministerium /ÖVP)

Das Pflegegeld gibt es seit 1993 mit dem Bundespflegegesetz. 1994, 1996 wurde das Pflegegeld angehoben.

► In diesem Zeitraum wurde das Pflegegeld eingeführt und zweimal angehoben.

 

Pflegegeld 2000-2006 (ÖVP/FPÖ mit dem Sozialministerium und dem Finanzministerium)

2005 wurde das Pflegegeld einmal angehoben.

► In diesem Zeitraum wurde das Pflegegeld einmal angehoben.

 

Pflegegeld 2007-2017 (SPÖ mit dem Sozialministerium/ÖVP mit dem Finanzministerium)

2009 wurde das Pflegegeld noch einmal angehoben, danach hat es inflationsbedingt an Wert verloren. 2012 wurden die Pflegegeldgesetze der Bundesländer in das Bundespflegegesetz übergeleitet, wodurch es zu Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam. Im November 2014 wurden die unteren beiden Pflegestufen gekürzt, worauf der FPÖ-Sozialsprecher eine laufende Valorisierung des Pflegegeldes forderte. 2016 wurde dann das Pflegegeld um 2 % angehoben. Um das Pflegegeld auf die ursprüngliche Kaufkraft anzuheben, wäre allerdings eine Anhebung um 30 % notwendig gewesen. Seit Herbst 2017 wurde darüber gesprochen, das Pflegegeld bei Mindestsicherungsbeziehern nicht mehr als Einkommen zu bewerten.

► In diesem Zeitraum wurde das Pflegegeld einmal angehoben, die Anspruchsvoraussetzungen verschärft, die unteren beiden Pflegestufen gekürzt und ein weiteres Mal das Pflegegeld angehoben.

 

Pflegegeld 2017-2019 (ÖVP mit dem Finanzministerium/FPÖ mit dem Sozialministerium)

Im Februar 2018 stellte die Sozialministerin für Anfang 2019 eine Erhöhung des Pflegegeldes ab Stufe 4 in Aussicht, was abhängig von den Verhandlungen mit dem Finanzminister sei. Für SPÖ-Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig verabschiedete sich die FPÖ als Regierungspartei damit von ihrer langjährigen Forderung als Oppositionspartei nach einer jährlichen Valorisierung. 2019 gab es keine Pflegegelderhöhung oder Änderung bei den Pflegestufen.

► In diesem Zeitraum wurde das Pflegegeld NICHT angehoben.

 

Ausblick bis Ende 2019

Im Dezember 2018 legte das Sozialministerium den „Masterplan Pflege“  vor. Im Dezember 2018 forderte Volksanwalt Günther Kräuter, dass das Pflegegeld nicht erst ab Pflegestufe 4, sondern, dass alle 7 Pflegestufen um 30 % anzuheben seien. Ebenso sei eine jährliche Anpassung des Pflegegeldes (Valorisierung) notwendig.

► Ein fertiges Konzept samt Gesetzen ist für Ende 2019 geplant.

 

Pflegegeld und 24-Stunden-Betreuung

Wie eingangs erwähnt, wirkt sich das Pflegegeld auf die Höhe des Eigenanteils der Kosten für die 24-Stunden-Pflege aus. Stehen Sie vor der Entscheidung, sich um eine Betreuung für sich oder einen Angehörigen kümmern zu müssen, und wissen nicht, ob es für Sie leistbar ist? Dann nehmen Sie gleich jetzt Kontakt mit uns auf. In einem unverbindlichen Gespräch besprechen wir alle Möglichkeiten für Sie.

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