Seit dem 1. Juli 2017 gilt das vom Sozialministerium entwickelte Fördermodell für die 24-Stunden-Betreuung. Demnach ist ab der Pflegestufe 3 bei der 24-Stunden-Pflege neben dem Pflegegeld eine Förderung möglich. Welche Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sein müssen und wie hoch der Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege ist, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Förderung ab Pflegestufe 3
Ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz ist eine Förderung möglich, sofern eine 24-Stunden-Betreuung notwendig ist. Bei den Pflegestufen 3 und 4 müssen Sie zusätzlich eine ärztliche Bestätigung vorlegen, dass die 24-Stunden-Betreuung notwendig ist. Ab der Pflegestufe 5 braucht man keine Bestätigung mehr, da hier der durchgehende Pflegebedarf vom Sozialministerium automatisch angenommen wird.
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Pflege nach dem Hausbetreuungsgesetz
Eine der Voraussetzungen für die Förderung durch das Sozialministerium ist, dass die Pflege nach dem Hausbetreuungsgesetz § 1 Abs. 1 erfolgt. Die Betreuung muss also durch unselbstständige Personen als Dienstnehmer/in (mit dem/der Angehörigen oder der pflegebedürftigen Person als Dienstgeber), durch Selbstständige mit Gewerbeschein oder per Vertrag mit einem gemeinnützigen Anbieter (z. B. Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk) erfolgen.
Mindestqualifikationen für die Betreuungskraft
Die Betreuungskraft muss eine theoretische Ausbildung als Heimhelfer/in oder eine vergleichbare Ausbildung vorweisen können. Die Betreuungskraft muss die Betreuung mindestens sechs Monate sachgerecht durchführen. Bestimmte pflegerische oder ärztliche Tätigkeiten können nach Anordnung, Unterweisung oder unter Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft oder eines Arztes durchgeführt werden.
Nur eine Förderung pro Betreuungskraft pro Monat
Die Förderung bedeutet vor allem einen Zuschuss des Sozialministeriums zu den Sozialabgaben der Betreuungskräfte. Wenn eine Betreuungskraft an mehreren Standorten verschiedene Pflegebedürftige betreut, kann innerhalb eines Kalendermonats daher nur einmal um die Förderung angesucht werden.
Förderungen bis maximal 1.100 Euro
Die maximale Förderung ist abhängig von der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und daher abhängig vom Betreuungsverhältnis sowie von der Anzahl der Betreuer/innen. Bei zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal 550 Euro pro Monat (bei diesem Betreuungsverhältnis fallen geringere Sozialversicherungsbeiträge an), bei einer Betreuungskraft demnach maximal 275 Euro pro Monat. Bei zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt die Förderung maximal 1100 Euro pro Monat, bei einer unselbstständig tätigen Betreuungskraft 550 Euro pro Monat. Wenn das Betreuungsverhältnis wegen eines Krankenhausaufenthalts oder wegen des Umzugs in ein Pflegeheim aufgelöst wird, wird bis zur vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten die Förderung weiter gewährt.
Einkommensgrenze von 2.500 Euro (Nettoeinkommen)
Wenn das Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person ohne Sonderzahlungen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe, Studienbeihilfe, etc. mehr als 2.500 Euro im Monat beträgt, gibt es keinen Zuschuss zur 24-Stunden-Pflege. Wenn das Nettoeinkommen die Einkommensgrenze jedoch um weniger als den maximalen Zuschuss übersteigt, so wird der Differenzbetrag als Förderung gewährt, wenn dieser Differenzbetrag mehr als 50 Euro beträgt. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen der pflegebedürftigen Person um jeweils 400 Euro bzw. 600 Euro bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung.
Der Zuschuss ist unabhängig vom Vermögen
Mit Anfang 2018 wurde der Pflegeregress in Österreich abgeschafft. Somit wird der Zuschuss unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt. Es zählt lediglich das Nettoeinkommen als Grenze.
Monatliche Auszahlung der Förderung
Die Förderung wird monatlich ausbezahlt, und zwar entweder an die pflegebedürftige Person, an den jeweiligen Dienstgeber der Betreuungsperson oder die jeweilige Trägerorganisation. Somit sinken die Kosten für die 24-Stunden-Pflege durch die Förderung um bis zu 1.100 Euro monatlich.
Antrag auf Förderung beim Sozialministeriumservice
Als Antragsteller für den Zuschuss gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes wenden Sie sich am besten direkt an die Landesstelle des Sozialministeriumservice für Ihr Bundesland. Daneben können Sie auch bei den Trägern der Sozialhilfe oder bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes Ihren Antrag auf Förderung stellen.
Förderungen und 24-Stunden-Betreuung
Wussten Sie, dass Rodlauer24 Ihnen beim Antrag für die Förderungen zur 24-Stunden-Pflege behilflich ist? Stehen Sie vor der Entscheidung, sich um eine Betreuung für sich oder einen Angehörigen kümmern zu müssen, und wissen nicht, ob es für Sie leistbar ist? Dann nehmen Sie gleich jetzt Kontakt mit uns auf. In einem unverbindlichen Gespräch besprechen wir alle Möglichkeiten für Sie.
Unverbindlich anfragen | Kostenlos aus Österreich: 0800 070 170 | Kostenlos aus Deutschland: 0800 000 34 84
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